Rechtsprechung
   BVerwG, 26.08.2015 - 1 B 45.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24473
BVerwG, 26.08.2015 - 1 B 45.15 (https://dejure.org/2015,24473)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2015 - 1 B 45.15 (https://dejure.org/2015,24473)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2015 - 1 B 45.15 (https://dejure.org/2015,24473)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24473) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Prognostische Würdigung der Aufnahmepraxis für Asylbewerber in Bulgarien als Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2015 - 1 B 45.15
    1.4 Dass das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen sogenannte systemische Mängel eine Überstellung an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat hindern, nicht den zutreffenden rechtlichen Ansatz (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - juris m.w.N.) herangezogen hätte, macht die Beschwerde substantiiert nicht geltend.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2015 - 1 B 45.15
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • BVerwG, 15.04.2014 - 10 B 17.14

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs "systemischer Mangel" im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2015 - 1 B 45.15
    Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 - juris m.w.N.).
  • VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/14

    Systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens

    Allerdings hat für - wie an sich den Kläger - alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die auch nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, der VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom November 2014 und März sowie April 2015 bezogen auf die damals jeweils maßgeblichen Zeitpunkte festgestellt, dass eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens nicht wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen als unmöglich anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, Rn. 43 ff. , juris und Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 -, Rn. 57 ff. , juris; Urt. v. 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, Rn. 57 ff. , juris [die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die letztgenannten VGH-Entscheidung wurde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 26.08.2015 - 1 B 45/15 -, juris]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht